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FAQ

Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip, d.h. Wohnungssuchende müssen für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen nur dann die Maklergebühren (Provision) bezahlen, wenn sie selbst die Immobilienmaklerin/den Immobilienmakler beauftragt haben.

Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich bei der Vermietung und bei Wohnimmobilien. Kauf- sowie Gewerbeimmobilien sind davon ausgenommen.

Ein Alleinvermittlungsauftrag wird immer befristet abgeschlossen. Beim Verkauf einer Liegenschaft wird der Alleinvermittlungsauftrag im Konsumentengeschäft für die maximale Dauer von 6 Monaten abgeschlossen. Bei Mietverträgen sind es höchstens 3 Monate.

Beim Allgemeinen (Schlichten) Maklervertrag ist der Makler dem Auftraggeber gegenüber nicht verpflichtet, Geschäfte zu vermitteln. Er kann, muss aber nicht tätig werden. Der Auftraggeber kann zusätzlich auch andere Makler beauftragen.

Ein Immobilienmakler darf nur bei rechtswirksamem Zustandekommen eines Geschäfts (Mietvertrag, Kaufvertrag etc.) eine Provision verlangen, Besichtigungen sind kostenlos.

Rechtlich kann ein Vermieter keine Haushaltsversicherung verlangen. Auch wenn diese Versicherung von Ihm von Interesse ist, sind Klauseln in einem Mietvertrag unwirksam, welche eine Haushaltsversicherung für den Vermieter vorschreiben. Es ist also dem Mieter selbst überlassen, ob er eine Haushaltsversicherung abschließt oder nicht. Die Mietervereinigung Österreich rät jedoch Mietern dazu, eine Haushaltsversicherung abzuschließen.

Manchmal werden bei Abschluss des Mietvertrages sogenannte Mietvertragserrichtungskosten von Vermieterinnen und Vermietern oder von der Hausverwaltung für den dadurch entstandenen Aufwand verlangt.

Bei Wohnungen die MRG voll bzw. dem WGG unterliegen darf für die Erstellung des Mietvertrages kein gesondertes Honorar verlangt werden. Nach Ansicht des Obersten gehört der Arbeitsaufwand für die Erstellung des Mietvertrages zur ordentlichen Verwaltung des Hauses, der bereits durch das Verwaltungshonorar, das über die Betriebskosten verrechnet wird, abgegolten ist. Bei solchen Zahlungen handelt es sich um verbotene Ablösen, die zurückgefordert werden können.

Mietvertragsgebühr

Früher waren für schriftliche Mietverträge Gebühren fällig. Dies galt sowohl für unbefristete als auch für auf mindestens 3 Jahre befristete Wohnungsmietverträge, wobei die Gebühr 1% des dreifachen Jahresbruttomietzinses betrug.

Diese Mietvertragsgebühr für Wohnraum wurde abgeschafft. Wohnungsmietverträge, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden bzw. werden, sind generell von der Gebühr befreit d.h. es muss keine Mietvertragsgebühr an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern bezahlt werden.

Gebühr für Bürgschaft

Auch für Bürgschaften in Wohnungsmietverträgen muss keine Gebühr mehr entrichtet werden. Die Gebührenpflicht wurde rückwirkend zum 11. November 2017 abgeschafft. Bürgschaftserklärungen dienen der Absicherung der Vermieterin/des Vermieters und werden mitunter verlangt, wenn Wohnräume an Personen mit niedrigem Einkommen vermietet werden. Damit verpflichtet sich die Bürgin/der Bürge für Schulden der Mieterin/des Mieters zu haften, wenn diese/dieser den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt.

Für den Fall, dass eine Bürgschaftserklärung bei Anmietung einer Wohnung nach dem 10. November 2017 unterzeichnet und vergebührt wurde, kann beim Finanzamt ein Antrag auf Neufestsetzung und Rückerstattung der Gebühr eingebracht werden.

Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.

Grundsätzlich ist die Höhe der Kaution Vereinbarungssache. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten (Nettomietzins plus Betriebskosten plus 10 Prozent Umsatzsteuer). Es wären aber auch bis zu sechs Bruttomonatsmieten zulässig.

Mit der Unterzeichnung eines Anbots verpflichtet man sich In der Regel mit einem solchen An(ge)bot eine bestimmte Wohnung verbindlich zu kaufen oder zu mieten.

Wenn der Mietvertrag keine Regelung hinsichtlich Tierhaltung enthält, ist das Halten von üblichen Haustieren – also insbesondere von Hunden und Katzen – erlaubt. Ein generelles Haustierverbot ist nicht zulässig, da die Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen ohne spezielle Erlaubnis des Vermieters erlaubt ist.

Das hängt von vielen Faktoren ab, wie Alter, Zustand, Größe, Ausstattung, Lage oder aktuelle Marktsituation. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und Marktkenntnis ermitteln wir Ihnen den maximal erzielbaren Verkaufspreis für Ihre Immobilie.

Sobald Sie die richtige Immobilie gefunden haben, sollten Sie - im Falle einer Fremdfinanzierung - vor Legung eines Kaufanbotes sicherstellen, dass Sie eine verbindliche Kreditzusage Ihrer Bank haben. Ein vorbehaltloses Anbot ist bindend. Sollten noch keine Zusage Ihrer Bank haben, können Sie das Anbot mit einem entsprechenden Vorbehalt legen. Bedenken Sie auch die anfallenden Nebengebühren (wie zB. Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr) und Kosten (zB. Vertragserrichtungskosten). Sie erhalten von uns immer eine Nebenkostenübersicht, um keine Überraschungen zu erleben.

Nein. Erst mit Eintragung des Kaufvertrages im Grundbuch werden Sie Eigentümer der Immobilie. Wir begleiten Sie- von der Besichtigung bis zur Übergabe der Immobilie und sind natürlich auch bei der Kaufvertragsunterzeichnung dabei.

Im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung kümmert sich der Vertragserrichter darum. Der Vertragserrichter ist gleichzeitig der Treuhänder. Das heißt, er verwaltet den Kaufpreis. Er bezahlt aus diesem Kaufpreis die Schulden und erhält im Gegenzug eine Löschungserklärung damit das Pfandrecht aus dem Grundbuch gelöscht werden kann.

Das ist individuell mit dem Verkäufer zu vereinbaren und wird entweder schon im Kaufanbot oder im Kaufvertrag festgehalten: entweder können Sie Ihre Immobilie bei Erlag des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto oder nach der Eintragung Ihres Eigentumsrechtes im Grundbuch übernehmen. Die Betriebskosten sind dann - je nach Vereinbarung - entweder ab der Übernahme oder ab dem auf den folgenden Monatsersten von Ihnen zu tragen.

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